BayVGH zum Infektionsschutz: Schuh­läden für täg­liche Ver­sor­gung unver­zichtbar

01.04.2021

Schuhgeschäfte gehören zu den für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäften, findet der BayVGH. Sie dürften deshalb auch in Gebieten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 öffnen. 

Schuhgeschäfte in Bayern dürfen auch in Gebieten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 öffnen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschied am Mittwoch, dass Schuhgeschäfte zu den für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäften im Sinne der Bayerischen Infektionsschutzverordnung gehören (Beschl. v. 31.03.2021, Az. 20 NE 21.540).

Zur Begründung verwies der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat darauf, dass Schuhgeschäfte für die Versorgung der Bevölkerung eine vergleichbar gewichtige Bedeutung hätten wie etwa Buchhandlungen, Geschäfte für Babybedarf, Bau- und Gartenmärkte, Blumenläden oder Versicherungsbüros, die nach der geltenden Regelung ausdrücklich geöffnet sein dürfen. Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel. 

"Der 'täglichen Versorgung' dienen Ladengeschäfte nicht erst dann, wenn sie der Deckung eines im eigentlichen Wortsinn 'täglich' auftretenden Bedarfs jedes einzelnen dienen, sondern vielmehr schon dann, wenn sie einen individuellen Bedarf abdecken, der jederzeit und damit 'täglich' eintreten kann", erläuterte der Senat.

Schuhe seien nicht nur Voraussetzung für zahlreiche berufliche Tätigkeiten, sondern auch für Sport im Freien, hieß es weiter. Vor allem bei Kindern und Jugendlichen, deren Wachstum nicht abgeschlossen sei und bei denen sich ein Bedarf somit sehr kurzfristig stellen könne, gehe es auch um eine gesunde Entwicklung des Bewegungsapparats. Der Spiegel hatte darüber berichtet.

Handelsverband: Entscheidung ist kein Aprilscherz

Geklagt hatte der Betreiber eines Schuhgeschäfts im unterfränkischen Schweinfurt. Die Schließung der Schuhfachgeschäfte über mehr als drei Monate gefährde die Versorgung der Bevölkerung mit gutem und richtigem Schuhwerk, argumentierte er.

Das Anprobieren sei bei Schuhen besonders wichtig, da es dabei auch um die Gesundheit der Füße gehe, sagte Ullrich Lüke, Pressesprecher des Mutterunternehmens ANWR GROUP,  zu dem das Geschäft gehört. "Insbesondere das Thema Kinderschuhe liegt uns am Herzen, da eine besondere Anpassung notwendig ist." Im Internet bestellte Schuhe könnten nicht so gut angepasst werden - das könne sich auf die Fußgesundheit der Kinder auswirken.

Der Geschäftsführer des Handelsverbandes Bayern, Bernd Ohlmann, begrüßte die Entscheidung. "Das ist eine schöne Osterüberraschung für die Schuhhändler", sagte Ohlmann. "Die Begründung des Gerichts ist stichhaltig." Die Händler hätten Corona-Konzepte entwickelt und achteten auf die Einhaltung der geltenden Abstands- und Hygieneregeln.

Mancher hatte offensichtlich an eine solche Entscheidung nicht geglaubt. "Wir haben viele Anrufe bekommen, die dachten, das wäre ein Aprilscherz", berichtete Ohlmann. "Aber es ist kein Aprilscherz."

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BayVGH zum Infektionsschutz: . In: Legal Tribune Online, 01.04.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44642 (abgerufen am: 25.11.2024 )

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