Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in einer weiteren Entscheidung das Rauchverbot in Gaststätten bekräftigt. Danach gelten auch keine Ausnahmen für Zigarren-Lounges und ähnliche Etablissements.
Die Richter lehnten bereits am 4. November einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Ziel des Antrages war es, die Regelungen zum Rauchverbot in Gaststätten gemäß dem Gesundheitsschutzgesetz (GSG) insoweit außer Vollzug setzen zu lassen, als auch Gaststätten betroffen sind, deren Geschäftsgegenstand im Wesentlichen der Vertrieb von Tabakwaren mittels einer Zigarren-Lounge sind.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) setzt damit seine Rechtsprechung im Bezug auf das GSG konsequent fort. So seien keine "verfassungsrechtlich relevanten Umstände" ersichtlich, wonach Zigarren-Lounges anders zu behandeln seien, als herkömmliche "Rauchergaststätten", für die das GSG ebenfalls keine Ausnahmen vom Rauchverbot vorsehe (Az. VF. 16-VII-10).
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BayVerfGH: . In: Legal Tribune Online, 08.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1885 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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