Ein Urteil mit möglicherweise weitreichenden Folgen: Landschaftsschutzgebiete und Windräder schließen sich nicht aus. Solche Anlagen dürfen auch in Erholungsgebieten stehen. Bayerns oberste Richter wiesen eine Popularklage gegen die Ausweisung von Flächen im Landkreis Starnberg ab.
Windkrafträder dürfen auch in Landschaftsschutzgebieten gebaut werden. Sie beeinträchtigen die Erholung dort nicht, wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) in München entschieden hat (Urt. v. 27.09.2013, Az. Vf. 15-VII-12). Das höchste Gericht des Freistaates wies eine Popularklage mehrerer Bewohner im Landkreis Starnberg ab, die der Planung von Windkrafträdern in drei Erholungsflächen einen Riegel vorschieben wollten. Die Entscheidung dürfte von grundsätzlicher Bedeutung für die Ausweisung von Flächen bei solchen Vorhaben sein.
Die Gegner der Windräder hatten geltend gemacht, dass die negativen Auswirkungen derartiger Anlagen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Auch werde der Naturhaushalt dadurch geschädigt. Die Richter kamen jedoch zu der Überzeugung, dass die vom Kreistag in Starnberg beschlossene Änderungsverordnung für die Landschaftsschutzgebiete nicht gegen die Verfassung verstoße. Die Ausnahme für die Errichtung von Windkraftanlagen vom Veränderungsverbot der jeweiligen Schutzgebietsverordnung sei nicht willkürlich und verletze somit nicht Art. 118 Abs. 1 der Bayrischen Landesverfassung (BV).
Naturschutzbestimmungen werden nicht verletzt
Mehrere Kommunen in dem Landkreis hatten im Mai 2012 sogenannte Konzentrationsflächen ausgewiesen. Dort sind Ausnahmegenehmigungen für die Errichtung von Windkraftanlagen möglich. Über 70 Prozent des Landkreises liegen in Landschaftsschutzgebiet, teils auch die Konzentrationsflächen. Die Kläger waren der Meinung, Windräder entwerteten den Erholungscharakter dieser Landschaftsschutzgebiete.
Die Verfassungsrichter stellten jedoch ausdrücklich fest, dass Landschaftsschutzverordnungen zur Nutzung der Windenergie geändert werden dürfen. Bei einer derart großen unter Schutz gestellten Fläche wie im Landkreis Starnberg wäre andernfalls der Bau von Windrädern außerhalb von bebautem Gebiet nicht möglich, urteilte das Gericht. Es hält den Planern im Landkreis zugute, dass sie den Umfang der Schutzgebiete nicht einschränken, sondern nur für bestimmte Flächen Bereiche zum Bau von Windrädern abgrenzen. Die Flächen seien gering in Bezug auf die Größe des jeweiligen Landschaftsschutzgebietes. Es gäbe übrigens weder aus bundesrechtlichen noch aus landesrechtlichen Vorschriften ein Gebot, wonach vorrangig Flächen außerhalb von Landesschutzgebieten bebaut werden müssten.
Zudem seien Naturschutzgebiete, europäische Vogelschutzgebiete und Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung von Haus aus für Windräder ausgeschlossen worden. Das Fazit des Gerichts daher: Verfassungsbestimmungen zum Naturschutz wurden nicht verletzt.
dpa/una/LTO-Redaktion
Bewohner scheitern vor BayVerfGH: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9713 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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