Im Bundestagswahlkampf hatte die rechtsextreme Partei Der III. Weg mit dem Slogan "Hängt die Grünen" geworben. Der Parteivorsitzende hat sich strafbar gemacht – auch wenn er nicht über die einzelnen Plakate entschied.
Im Zusammenhang mit Plakaten mit der Aufschrift "Hängt die Grünen" hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) die Verurteilung des damaligen Vorsitzenden der rechtsextremen Kleinstpartei Der III. Weg bestätigt. Seine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) München I ist vom BayObLG als offensichtlich unbegründet verworfen worden (Beschl. v. 19.10. 2023, Az. 207 StRR 325/23, liegt LTO vor). Der Politiker ist damit rechtskräftig zu einer Geldstrafe wegen Volksverhetzung gem. § 130 Strafgesetzbuch (StGB) und öffentlicher Aufforderung zu Straftaten gem. § 111 StGB verurteilt.
Das LG München I hatte den Mann im März in zweiter Instanz verurteilt. Die 18. Strafkammer hatte in dem Plakattext eine Aufforderung zur Verübung von Tötungsdelikten im Stile einer Exekution an Mitgliedern der Partei "Bündnis 90/Die Grünen" gesehen. Während des Bundestagswahlkampfes 2021 sei der Angeklagte als Vorsitzender der Partei mit verantwortlich dafür gewesen, dass in Bayern insgesamt 20 Plakate der Kleinstpartei mit dem Spruch aufgehängt worden seien, befand das LG damals. Nach dem Abhängen der Plakate durch die Behörden habe er deren "umgehende Wiederaufhängung" gefordert. Es sei deshalb ausgeschlossen, dass diese ursprünglich ohne seine Beteiligung aufgehängt worden seien.
Oberstes Landesgericht bestätigt Urteil im Ergebnis
Diese Auslegung sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, befand nun der 7. Strafsenat des BayObLG. Lediglich unter zwei Gesichtspunkten korrigierte er den Schuldspruch: Der Angeklagte habe sich nicht wegen Volksverhetzung in 20 tateinheitlichen Fällen, sondern nur in einem Fall durch eine einheitliche Tathandlung strafbar gemacht. Dies begründete das BayObLG damit, dass der Parteivorsitzende ein "Organisationsdelikt" begangen, hingegen "zu den einzelnen Fällen, in denen die gegenständlichen Plakate aufgehängt wurden, keinen individuellen Tatbeitrag geleistet" habe.
Außerdem trete die Billigung von Straftaten nach § 140 Nr. 2 StGB hinter den ebenfalls verwirklichten § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten) zurück. Der insoweit geänderte Schuldspruch hat allerdings keine Auswirkungen auf die Strafzumessung durch das LG. Auch die Entscheidung über die Verfahrenskosten, die der Angeklagte bis dahin vollständig zu tragen hatte, bestätigte das BayObLG nun.
Das Revisionsgericht betonte, dass die Tat auch nicht durch die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit gerechtfertigt sei, da das Grundrecht in diesem Fall seine Schranken finde. Im Hinblick auf den überragenden Stellenwert des Schutzes menschlichen Lebens ergebe die Abwägung eindeutig, dass im Falle der Aufforderung zur Tötung von Menschen die Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit des Angeklagten zurücktrete, begründete der Strafsenat.
Neben den Strafgerichten hatte die Plakat-Aktion auch die Zivil- und Verwaltungsgerichte in Bayern und Sachsen beschäftigt: In München gingen die Bundesgeschäftsstelle der Grünen sowie ein Parteimitglied gegen den Slogan vor. In Bautzen verbot die Stadt selbst die Plakate der Rechtsextremen, woraufhin ein Rechtstreit folgte.
lst/dpa/LTO-Redaktion
Bayerisches Oberstes Landesgericht: . In: Legal Tribune Online, 24.10.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52987 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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