Die gesetzliche Unfallversicherung haftet nicht für den Sturz in einer Waschanlage. Entscheidend dabei: Der Mann nutzte den Wagen überwiegend privat, so dass das Auto kein Arbeitsgerät sei.
Unfälle bei einem Stopp in der Waschanlage sind dann nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst, wenn das Auto überwiegend privat genutzt wird. Denn dann könne man nicht von einem "Arbeitsgerät" ausgehen, begründeten die Richter des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) ihre Entscheidung (Urt. v. 31.10.2013, Az. L 17 U 180/12).
Der verunglückte Unternehmer betreibt eine Drogerie mit angegliederter Lotto-Annahmestelle. Auf einer Autofahrt zwischen der Lotto-Bezirksstelle und seiner Drogerie hielt er in einer Waschanlage. Dort rutschte er aus und erlitt erhebliche Beinverletzungen.
Einen Zusammenhang zur unternehmerischen Tätigkeit des Mannes sahen die Richter nicht. Die Autowäsche sei für die sichere Weiterfahrt weder akut erforderlich gewesen, noch könne man bei dem Auto von einem Arbeitsgerät sprechen. Denn der Mann nutze seinen Wagen schließlich überwiegend privat.
una/dpa/LTO-Redaktion
Bayerisches LSG verneint Arbeitsunfall: . In: Legal Tribune Online, 10.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10315 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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