Müssen Hinterbliebene die Unfreiwilligkeit eines Unfalltodes beweisen, wenn die Versicherung den Unfall als Suizid einstuft? Das Bayerische LSG verneint das im Falle eines Verkehrsunfalls und sieht den Versicherer in der Beweispflicht.
Ist nach einem Unfalltod die Ursache nicht eindeutig klar, ist es nicht Aufgabe der Hinterbliebenen, zu beweisen, dass es sich nicht um Selbstmord gehandelt hat. Das hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München entschieden (Urt. v. 20.01.15, Az. L 3 U 365/14). Wie das Gericht am Freitag mitteilte, hatte die Witwe eines Unfallfahrers gegen die freiwillige Unfallversicherung des selbstständigen Mannes geklagt, die den Fall als Selbstmord eingestuft hatte.
Der Mann war 2012 durch einen Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Er prallte während einer Dienstfahrt mit seinem Auto frontal gegen einen entgegenkommenden Lastwagen. Dabei hatte er offenbar nicht gebremst und auch keinen Alkohol im Blut. Da sich keine technischen Mängel feststellen ließen, wollte die Unfallversicherung den Zusammenstoß nicht als Arbeitsunfall anerkennen.
Vor dem Sozialgericht hatte die Versicherung zunächst Erfolg. In zweiter Instanz entschied das LSG aber nun, dass es sich trotz der Anhaltspunkte nicht zwingend um einen Selbstmord handeln müsse, nur weil die Versicherung dies behaupte. Die Beweislast für die mögliche Selbsttötung liege vielmehr bei der Unfallversicherung.
Der Fall wurde nun doch als Arbeitsunfall eingestuft.
dpa/acr/LTO-Redaktion
Bayerisches LSG zur Beweislast nach Unfalltod: . In: Legal Tribune Online, 20.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15020 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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