Bayerischer VGH zum Zeitläuten: Kirchenglocken müssen nachts schweigen

22.07.2013

Ein zugezogener Rentner aus München wird in seinem Ruhestand im fränkischen Haundorf künftig weniger von Kirchenglocken gestört. Vor dem Bayerischen VGH erreichte er am vergangenen Freitag, dass fortan weniger geläutet wird. Insbesondere des nächtens wird es künftig ruhiger im Ort werden.

Den nächtlichen Glockenschlag zu jeder Viertelstunde will die evangelische Kirchgemeinde nach einem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) angeregten Vergleich abstellen. Das Einläuten des Sonntags am Samstag ab 16 Uhr wird von 14 auf zehn Minuten verkürzt. Dafür darf das Gebetsläuten am Freitag ab elf Uhr auch künftig fünf Minuten dauern. Die Kirche kann den Vergleich noch bis zum 30. September widerrufen, wenn der Gemeindevorstand nicht zustimmen sollte (Az. 22 B 12.2388).

Der 71-jährige Rentner war aus München in das Dorf bei Ansbach gezogen. In seiner Nachbarschaft sind die Schläge der Christus-, der Taufglocke und der 1873 gegossenen Gebetsglocke zu hören, der ganze Stolz der Gemeinde von Haundorf.

"Ihr Geläut unterstreicht, dass ich zu Gott gehöre und durch die Taufe erlöst wurde", sagt Dekan Armin Diener. "Das ist bei den Haundorfern so verankert." Aber der Zuzügler war vor 25 Jahren aus der Kirche ausgetreten, das Gebimmel störte seine Ruhe. Weil seine Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach erfolglos blieb, ging er in Berufung. Der VGH in München holte ein Gutachten ein: Freitags werden 66,9 Dezibel erreicht, samstags 71,3, in der Spitze 86,2 Dezibel.

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts muss Glockenläuten "im Rahmen des Herkömmlichen" hingenommen werden. Vom Läuterecht darf aber kein so exzessiver Gebrauch gemacht werden, dass den Nachbarn Gesundheitsschäden drohen.

In München wies Richter Rainer Schenk darauf hin, dass im Falle eines Urteils deutliche Einschränkungen des Läutens wahrscheinlich seien. Das förderte die Bereitschaft zur Einigung.

dpa/mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Bayerischer VGH zum Zeitläuten: . In: Legal Tribune Online, 22.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9187 (abgerufen am: 25.11.2024 )

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