Bayerischer VGH zu Rottweiler: Kampfhundesteuer von 2.000 Euro nicht rechtens

26.07.2013

Die oberbayerischen Besitzer einer Rottweiler-Hündin müssen eine für Kampfhunde erhobene kommunale Jahressteuer von 2.000 Euro nicht bezahlen. Die Münchner Richter hoben am Freitag den Steuerbescheid der Kommune Bad Kohlgrub im Landkreis Garmisch-Partenkirchen insoweit auf, als er den für andere Hunde fälligen Abgabensatz von 75 Euro übersteigt.

Der Vorsitzende Richter hatte in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, die Steuer dürfe keine "erdrosselnde" Wirkung in dem Sinn haben, dass die Hundehaltung für einen Normalverdiener unmöglich werde (Az. 4 B 13.144).

Die Wach- und Schutzhunderasse Rottweiler ist unter Kategorie II sogenannter Kampfhunde gelistet. Damit war für das Ehepaar nach dem Umzug in die Gemeinde Bad Kohlgrub für den Rottweiler die erhöhte Steuer fällig. Die Eheleute behalfen sich bis zum Ausgang ihres Rechtsstreits, indem sie ihren Hund dem Münchner Tierheim überließen und ihn von diesem in Pflege nahmen.

Die Kommune kann gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vorgehen. Unbenommen bleibt ihr auch der Erlass einer neuen Hundesteuersatzung unter Beachtung der Auffassung des Gerichts. In der Verhandlung hatte der Vorsitzende Richter überlegt, ob die Höhe der Steuer an dem sonstigen durchschnittlichen Aufwand für die Hundehaltung ausgerichtet werden könnte.

dpa/tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Bayerischer VGH zu Rottweiler: . In: Legal Tribune Online, 26.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9230 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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