Den Rundfunkbeitrag an den Besitz der Wohnung und nicht an den eines Empfangsgerätes zu knüpfen, ist verfassungsgemäß. Dies entschied der Bay VGH in einem am Dienstag bekannt gegebenen Urteil.
Aufgrund der Entwicklung der elektronischen Medien kann nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Bay VGH) das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios nicht mehr "als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot" herhalten. Rundfunkprogramme würden nicht mehr nur herkömmlich verbreitet, sondern zugleich auch in das Internet eingestellt.
Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte sei es in der Praxis nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte verlässlich festzustellen. Deshalb dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig bestehe. Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung sei daher im privaten Bereich sachgerecht und verfassungsgemäß (Urt. v. 19.06.2015, Az. 7 BV 14.1707).
Der BayVGH hat damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts München vom Juli 2014 bestätigt. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen worden, teilte der Bay VGH mit.
mbr/LTO-Redaktion
Bay VGH zum Rundfunkbeitrag: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16039 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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