Die bayerische AfD darf bei einem Gremium, das den Verfassungsschutz kontrolliert, nicht mitmachen. Dabei bleibt es auch zunächst. Ein Antrag beim BayVerfGH war nämlich unzulässig.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) hat einen AfD-Antrag über die Besetzung des sogenannten Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKG) im Landtag am Donnerstag abgelehnt (Beschl. v. 26.8.2021, Az. Vf. 60-VIII-20). Der Antrag sei unzulässig, sagte der Präsident des Verfassungsgerichtshofes, Peter Küspert. Die AfD hatte die Zusammensetzung und das Wahlverfahren im Verfahren der Meinungsverschiedenheit klären wollen. Aber: "Für solche Beanstandungen ist das von ihnen gewählte Verfahren gerade nicht vorgesehen", sagte Küspert. Für den Gerichtshof sei es darum "weder geboten noch sachgerecht, auf die Sache einzugehen".
Die AfD wollte im Verfahren der Meinungsverschiedenheit gemäß Art. 75 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung die korrekte Auslegung der gesetzlichen Reghelungen zur Zusammensetzung und zum Wahlverfahren des PKG klären lassen. Die Meinungsverschiedenheit müsse für ihre Zulässigkeit jedoch bereits im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens entstanden und erkennbar geworden sein, so der VerfGH in einer Mitteilung. Dies sei hier aber nicht der Fall. Es bestehe auch kein Anlass, die seit langem anerkannte und aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und verfassungsrechtlicher Systematik heraus entwickelte Zulässigkeitsvoraussetzung grundsätzlich zu überdenken, hieß es.
Das PKG kontrolliert unter anderem die Arbeit des Verfassungsschutzes, weshalb die Mitglieder einer besonderen Verschwiegenheit unterliegen. Ihm gehören laut Gesetz sieben Abgeordnete an, aufgeteilt nach Stärke der Fraktionen. Die Besetzung ist normalerweise eine Formsache. Ende 2018 konnten aber in vier Wahlgängen keine von den Rechtspopulisten vorgeschlagenen Kandidaten im Plenum eine Mehrheit hinter sich vereinen. Der Platz blieb unbesetzt.
Regierung: Kein Zwang zur Wahl
Die AfD sieht dadurch ihre verfassungsrechtlichen Rechte als Oppositionsfraktion massiv verletzt. Mit der Frage, ob das so ist, befasste ich das Gericht gar nicht erst. "Wie die Vorschrift in den konkreten Anwendungssituationen auszulegen ist, in denen die Antragsteller die Handhabung beanstanden, und ob diese Handhabung verfassungsgemäß war, war aufgrund der Unzulässigkeit des Antrags nicht zu entscheiden."
Nach Ansicht der Rechtspopulisten muss das Parlament seine Blockade der AfD-Kandidaten aufgeben und ihr so den Zugang ins PKG ermöglichen. Die Oppositionsfraktionen und auch die Staatsregierung sehen dies völlig anders - und betonen, dass niemand zu einer Wahl gezwungen werden dürfe.
Sie berufen sich darauf, dass es zwar ein Vorschlagsrecht für die Fraktionen im PKG gebe, nicht aber ein Bestimmungs- oder Entsendungsrecht. Kein Mitglied des Landtages könne gezwungen werden, für einen Kandidaten oder eine Kandidatin zu stimmen, der oder die nicht für vertrauenswürdig eingestuft werde.
Mitglieder der AfD sind in Deutschland und auch in Bayern etwa wegen ihrer Nähe oder Kontakten in die rechtsextreme Szene immer wieder in den Fokus des Verfassungsschutzes geraten. Der bayerische Verfassungsschutz beobachtet zudem seit längerem unter anderem die Nachwuchsorganisation der AfD, die "Junge Alternative für Deutschland" (JA) und etwaige Nachfolgeaktivitäten des inzwischen offiziell aufgelösten rechtsnationalen "Flügels". Die AfD sieht den Verfassungsschutz ihrerseits als Behörde an, welche regierungskritische Stimmen "mundtot" machen soll.
dpa/acr/LTO-Redaktion
BayVerfGH weist Antrag wegen Unzulässigkeit ab: . In: Legal Tribune Online, 26.08.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45835 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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