Wird ein Arbeitnehmer nicht über einen Betriebsübergang informiert, beginnt weder die Frist für den Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses noch die Frist für das Verlangen, das Arbeitsverhältnis beim Betriebserwerber fortzusetzen. Dies hat das BAG entschieden.
Das Bundesarbeitsgerichts (BAG) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine seit knapp zehn Jahren bei einem Magdeburger Unternehmen beschäftigte Arbeiterin in einem Druckzentrum des Bauer-Konzerns tätig war. Der Konzern hatte die Verträge mit dem Arbeitgeber der Arbeiterin zum 31. März 2007 gekündigt und ab 1. April 2007 dessen Tätigkeiten in dem Druckzentrum in Eigenregie übernommen. Nach Freistellung erhielt die Arbeiterin am 31. Juli 2007 die fristgerechte Kündigung.
Mit ihrer Kündigungsschutzklage vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hatte die Arbeiterin wegen eines Betriebsübergangs am 1. April 2007 den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses und dessen Fortsetzung durch den Bauer-Konzern erfolgreich geltend gemacht.
Diese Einschätzung bestätigte das BAG und wies die Revision der Beklagten ab. Für ein "Fortsetzungsverlangen" wie das gegenständliche gelte in Anlehnung an § 613a BGB Abs. 6 zwar im Grundsatz eine Frist von einem Monat. Diese beginne aber erst zu laufen, wenn die Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs. 5 BGB über den Betriebsübergang informiert wurden. Erfolgt eine solche Unterrichtung wie im zu entscheidenden Fall jedoch überhaupt nicht, so beginnt nach Ansicht der Erfurter Richter auch keine Frist zu laufen (Urt. v. 27.01.2011, Az. 8 AZR 326/09).
eso/LTO-Redaktion
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BAG zum Betriebsübergang: . In: Legal Tribune Online, 31.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2916 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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