Arbeitnehmer haben auch nach einem unbezahlten Sonderurlaub Anspruch auf ihren vollen gesetzlichen Urlaub. Das entschied das BAG am Dienstag im Fall einer ehemaligen Pflegerin.
Ruhe das Arbeitsverhältnis aufgrund einer beiderseitigen Vereinbarung, dürfe der Arbeitgeber den gesetzlichen Urlaub nicht kürzen, urteilte der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt (Urt. v. 06.05.2014, Az. 9 AZR 678/12).
Damit war eine Klägerin aus Berlin erfolgreich, die nach einer neunmonatigen Pflegezeit im Jahr 2011 auf Abgeltung von 15 Urlaubstagen bestand. Sie war in der Universitätsklinik als Pflegerin beschäftigt.
Laut Gesetz sind Kürzungen des Urlaubs zwar bei Elternzeit oder Wehrdienst möglich. Eine solche Regelung gebe es jedoch für das Arbeitsverhältnis während einer Pflegezeit nicht, betonte das BAG und verwies auf §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Pflegezeit (PflegeZG).
una/dpa/LTO-Redaktion
BAG zu Urlaubsanspruch: . In: Legal Tribune Online, 07.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11889 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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