BAG sieht Diskriminierung: Schwerbehindertenvertretung hätte beteiligt werden müssen

23.08.2013

Bei der Entscheidung über die Bewerbung von schwerbehinderten Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung selbst dann zu beteiligen, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten und deren Vertreter ebenfalls zu den Bewerbern gehören. Dies entschied das BAG am Donnerstag.

Eine Spielbank hatte zwei Beförderungsstellen als "Tischchef" ausgeschrieben. Darauf bewarben sich der Schwerbehindertenvertreter der Spielbank und dessen Stellvertreter. Die Spielbank sah darin eine Interessenkollision und entschied sich für zwei andere Kandidaten. Der Stellvertreter sah sich daraufhin diskriminiert und forderte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Die Richter des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) gaben ihm damit recht (Urt. v. 22.08.2013, Az. 8 AZR 574/12). Bei der Entscheidung über die Bewerbung des Klägers hätte die Schwerbehindertenvertretung nach § 81 Sozialgesetzbuch (SGB) IX beteiligt werden müssen. Dem hätte auch nicht entgegen gestanden, dass sich die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen selbst und der Stellvertreter auf eine der zu besetzenden Stellen beworben hatten.

Einen möglichen Interessenkonflikt zwischen Bewerbern hätte der Kläger verhindern können, indem er nach § 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX die Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters als direkten Konkurrenten um die zu besetzende Stelle hätte ablehnen können. Dagegen stehe es dem Arbeitgeber nicht frei, von der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Abstand zu nehmen.

Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Dieses muss nun entscheiden, ob dem Schwerbehinderten eine Entschädigung zusteht.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG sieht Diskriminierung: . In: Legal Tribune Online, 23.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9420 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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