Ein Bewerber mit mehreren Jahren Berufserfahrung kann nicht ohne weiteres von einem Traineeprogramm für Berufsanfänger ausgeschlossen werden. Lehnt ein öffentlicher Arbeitgeber einen solchen Bewerber ab, sei dies ein Indiz für eine Benachteiligung wegen dessen Alter, entschieden die Erfurter Arbeitsrichter am Donnerstag.
Der Arbeitgeber könne dieses Indiz widerlegen, wenn er nur die Bewerber mit den besten Examensnoten in die Bewerberauswahl einbezogen hätte, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Als öffentlicher Arbeitgeber seien Stellen gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber zu besetzen. Da der klagende Bewerber eine solche Auswahl durch den Arbeitgeber bestritten hatte, verwiesen die Arbeitsrichter die Sache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück (Urt. v. 24.01.2013, Az. 8 AZR 429/11).
Die Charité in Berlin hatte im April 2009 in Zeitungsinseraten für ein spezielles Programm zum Aufbau von Hochschulabsolventen zu Nachwuchsführungskräften nach Bewerbern gesucht. Als der damals 36 Jahre alte Rechtsanwalt - der bereits über eine mehrjährige Berufspraxis verfügte - eine Absage auf seine Bewerbung erhielt, fühlte er sich wegen seines Alters diskriminiert und verlangte eine Entschädigung in Höhe von 10.500 Euro.
Nach Informationen des Branchenmagazins Juve handelt es sich bei dem Kläger um einen Münchner Anwalt, der wegen Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot auch mehrere Großkanzleien und Versicherungskonzerne verklagt hat.
Mit Material von dpa.
tko/LTO-Redaktion
BAG zur Altersdiskriminierung: . In: Legal Tribune Online, 25.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8035 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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