BAG zur Verdachtskündigung: Dringender Verdacht gegen Azubi rechtfertigt Kündigung

13.02.2015

Der dringende Verdacht, dass ein Auszubildender eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses darstellen. Dies entschied das BAG am Donnerstag im Fall eines Bank-Azubis, der offenbar Geld in die eigene Tasche gesteckt hatte.

Ein Bankkaufmann in spe war von seinem Ausbilder damit beauftragt worden, das Geld in den Nachttresor-Kassetten zu zählen. Später wurde ein Kassenfehlbestand von 500 Euro festgestellt. In einem Personalgespräch auf den Fehlbetrag angesprochen, nannte der Auszubildende von sich aus die Höhe dieses Fehlbetrags, obwohl er nur auf eine unbezifferte Kassendifferenz angesprochen worden war. Dies deutete die Bank als Täterwissen und kündigte das Berufsausbildungsverhältnis.

Der ehemalige Auszubildende klagte erfolglos vor den Arbeitsgerichten gegen seine Kündigung. Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab der Bank am Donnerstag Recht. Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung eines Auszubildenden könne einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses darstellen, wenn er dessen Fortsetzung für den Ausbildenden auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses objektiv unzumutbar macht, so der Sechste Senat.

Wie schon das Landesarbeitsgericht geht auch das BAG davon aus, dass insbesondere die Anhörung des Klägers fehlerfrei war. Es habe weder einer vorherigen Bekanntgabe des Gesprächsthemas noch eines Hinweises auf die mögliche Kontaktierung einer Vertrauensperson bedurft. Auch datenschutzrechtliche Gründe hätten der Beweiserhebung und -verwertung nicht entgegengestanden (Urt. v. 12.02.2015, Az. 6 AZR 845/13).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG zur Verdachtskündigung: . In: Legal Tribune Online, 13.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14691 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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