Wird ein Arbeitsvertrag aufgrund einer Gerichtsentscheidung rückwirkend beschlossen, steht dem Arbeitnehmer hierdurch keine Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Vergangenheit zu. Das entschied das BAG am Mittwoch.
Damit Arbeitnehmer erfolgreich einen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend machen können, muss für den in Rede stehenden Zeitraum ein tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis bestanden haben. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verneinten dies am Mittwoch für solche Zeiträume, für die das Arbeitsverhältnis nachträglich rückwirkend begründet wurde (Urt. v. 19.08.2015, Az. 5 AZR 974/13).
In einer solchen Situation befand sich die Arbeitnehmerin, die mit ihrem Rechtsstreit bis zum BAG nach Erfurt zog. Ihre Arbeitgeberin hatte sie bereits in den Achtzigerjahren beschäftigt. Als sie im Wege eines Betriebsübergangs an eine neu gegründete Gesellschaft abgegeben wurde, wurde ihr ein Rückkehrrecht garantiert. Als die neue Gesellschaft 2009 insolvent war und der Frau zum 31. Januar 2010 gekündigt wurde, machte diese ihr Rückkehrrecht gerichtlich geltend. Damit hatte sie Erfolg, das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz verurteilte ihre ehemalige Arbeitgeberin später rechtskräftig dazu, das Angebot der Frau auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab dem 1.Februar 2010 anzunehmen. Das Gericht begründete das Arbeitsverhältnis damit also rückwirkend.
Der Streit war hiermit allerdings noch nicht beendet. Die Klägerin verlangte vielmehr rückständiges Arbeitsentgelt für die Zeit ab Februar 2010 und beschritt hierfür erneut den Klageweg. Das BAG entschied nun, anders als die Vorinstanzen, dass ihr kein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für den besagten Zeitraum zustehe. Für diesen liege kein tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis vor, denn es sei erst später durch gerichtliche Entscheidung begründet worden.
Ebenso scheide ein Anspruch aus dem Schadensersatzrecht, hier nach § 326 Abs. 2 S1. Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus. Nach der Norm wäre die Vergütung als Schadensersatz zu zahlen, wenn die Arbeitgeberin das Angebot der Frau auf Abschluss des Arbeitsvertrags rechtswidrig und schuldhaft abgelehnt hätte. Das aber lehnten die BAG-Richter ab. Zwar hätte sie das Angebot der Frau aufgrund ihres Rückkehrrechts nicht ablehnen dürfen. Jedoch habe sie sich dabei in einem "entschuldbaren Rechtsirrtum" befunden, indem sie sich auf ein früheres Urteil des BAG zum Wiedereinstellungsanspruch (Urt. v. 19.10.2005, Az. 7 AZR 32/05) berufen und ihren Fall für vergleichbar gehalten habe.
una/LTO-Redaktion
BAG zum rückwirkend begründeten Arbeitsverhältnis: . In: Legal Tribune Online, 20.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16658 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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