Der Hinterbliebene eingetragene Lebenspartner eines Beschäftigten bei einer Berufsgenossenschaft oder Krankenkasse hat Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Das gilt dann, wenn die Dienstordnung die Vorschriften über die Versorgung für Beamte des Bundes vorsieht. Der Anspruch auf weitgehende Gleichstellung von Ehe und eingetragene Partnerschaft gelte auch für die Versorgung Hinterbliebener, so das BAG.
Berufsgenossenschaften und Krankenkassen, die für die Hinterbliebenenrente die Vorschriften über Versorgung für Beamte des Bundes gelten lassen, sind verpflichtet, dem eingetragenen Lebenspartner des verstorbenen Beschäftigten die entprechende Versorgung zu gewähren. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 11.12.2012, Az. 3 AZR 684/10).
Der Entscheidung zugrunde lag ein Fall, in dem der Lebenspartner eines Dienstordnungsangestellten für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 Hinterbliebenenrente verlangte. Die Erfurter Richter stimmten dem zu, wie bereits in der Vorinstanz das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen.
Die Hinterbliebenenrente sei einem eingetragenen Lebenspartner so zu gewähren, wie einem Ehe-Partner. Der Gesetzgeber habe mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die eingetragene Lebenspartnerschaft weitgehend an das Recht der Ehe angeglichen und hierbei Regeln zur Versorgung von Hinterbliebenen in der gesetzlichen Rentenversicherung und zum Versorgungsausgleich geschaffen.
una/LTO-Redaktion
BAG zur eingetragenen Lebenspartnerschaft: . In: Legal Tribune Online, 12.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7762 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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