BAG zu elektronischer Signaturkarte: Beschäftigte muss Ausweisdaten preisgeben

26.09.2013

Beschäftigte können von ihrem Arbeitgeber zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verpflichtet werden. Sei die Nutzung dem Arbeitnehmer zumutbar und für seine Arbeitsleistung erforderlich, könne er sich einer solchen Weisung nicht widersetzen, urteilte das BAG am Mittwoch. Damit scheiterte eine Verwaltungsangestellte im Wasser- und Schifffahrtsamt Cuxhaven mit ihrer Klage.

Zu ihren Aufgaben gehört die Veröffentlichung von Ausschreibungen, die seit 2010 nur noch in elektronischer Form auf der Vergabeplattform des Bundes erfolgt. Zur Nutzung wird eine elektronische Signatur benötigt, die bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom beantragt werden muss. Dazu müssen die im Ausweis enthaltenen Daten übermittelt werden.

Die Frau war der Auffassung, der Arbeitgeber könne sie nicht zur Weitergabe ihrer persönlichen Daten an Dritte verpflichten, weil das ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletze.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erklärten hingegen, die Übermittlung der Personalausweisdaten betreffe nur den äußeren Bereich der Privatsphäre, besonders sensible Daten seien nicht betroffen (Urt. v. 25.09.2013, Az. 10 AZR 270/12). Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei der Klägerin daher zumutbar.

Das Amt habe lediglich von seinem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht (§ 106 Gewerbeordnung) angemessen Gebrauch gemacht. Auch bestünden durch den Einsatz der Signaturkarte keine besonderen Risiken.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG zu elektronischer Signaturkarte: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9683 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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