Arbeitgeber müssen ihren Angestellten sechs Wochen lang das Gehalt weiterzahlen, wenn diese wegen einer Sucht krankgeschrieben sind. Ein Selbstverschulden, welches den Anspruch ausschließen würde, liegt im Regelfall nicht vor, so das BAG am Mittwoch.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über den Fall eines bereits seit längerem alkoholkranken Arbeitnehmers zu entscheiden, der am 23. November 2011 mit einer Blutalkoholkonzentration von 4,9 Promille ins Krankenhaus eingeliefert wurde und in der Folge für zehn Monate arbeitsunfähig erkrankt war. Für den Zeitraum vom 29. November bis zum 30. Dezember 2011 übernahm seine Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld in Höhe von insgesamt 1.303,36 Euro. In Höhe dieses Betrags nahm sie nun den Arbeitgeber des Mannes in Regress.
Dieser argumentierte, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen ihn nie bestanden habe und folgerichtig auch nicht auf die Krankenkasse übergegangen sein könne. Zwar sei er nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) grundsätzlich verpflichtet, kranken Arbeitnehmern für bis zu sechs Wochen weiter Lohn zu zahlen. Dieser Anspruch sei hier jedoch ausgeschlossen, da der Rückfall des Mannes schuldhaft im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG gewesen sei. Dieser Argumentation folgte das BAG, ebenso wie die beiden Vorinstanzen, nicht (Urt. v. 18.03.2015, Az. 10 AZR 99/14).
"Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausgegangen werden", so das Gericht. Ein Verschulden des Arbeitnehmers sei vom Gesetz als Ausnahmefall konzipiert. Zwar könne ein solcher im Einzelfall vorliegen, wenn, wie hier, bereits eine Therapie durchgeführt wurde, da immerhin 40 bis 50 Prozent der therapierten Alkoholiker abstinent blieben. Ein medizinisches Gutachten sei jedoch bereits vorm Arbeitsgericht Köln eingeholt worden, und zwar mit dem klaren Ergebnis, dass den Arbeitnehmer aufgrund seiner langjährigen und chronischen Abhängigkeit und des daraus folgenden Suchtdrucks kein Verschulden an seinem Rückfall treffe.
cvl/LTO-Redaktion
BAG zur Lohnfortzahlung an Alkoholiker: . In: Legal Tribune Online, 18.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14987 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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