Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Arbeitnehmer im Falle der Eigenkündigung zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Weiterbildung verpflichtet, bedeutet jedenfalls dann keine unangemessen Benachteiligung, wenn die erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung einen geldwerten Vorteil mit sich bringt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass dies auch gilt, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern in mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolgt. Voraussetzung sei dann allerdings, dass zum einen die zeitliche Lage der einzelnen Ausbildungsabschnitte den Vorgaben der Weiterbildungseinrichtung entspricht. Zum anderen dürfe der Arbeitegber nach der vertragliche Vereinbarung nicht die Möglichkeit haben, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungsabschnitten festzulegen.
Der beklagte ehemalige Mitarbeiter einer Sparkasse hatte innerhalb eines Zeitraums von etwa acht Monaten an zwei jeweils ca. fünfwöchigen Ausbildungsabschnitten eines Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt teilgenommen. Die zuvor zwischen dem Beklagten und seinem Arbeitgeber geschlossene Lehrgangsvereinbarung enthielt eine Klausel, wonach der Beklagte dem Kläger diese Leistungen zu erstatten habe, wenn er auf eigenen Wunsch vor dem Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Tatsächlich kündigte der Mitarbeiter das Arbeitverhältnis, ohne an dem dritten und letzten Ausbildungsabschnitt teilgenommen zu haben.
Wie zuvor schon im Wesentlichen das Landesarbeitsgericht, gab das BAG der Klage des ehemaligen Arbeitgebers auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten statt. Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Die Richter ließen dabei offen, ob und inwieweit die bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung absehbare Länge der Unterbrechungen zwischen den Ausbildungsabschnitten einer Angemessenheitskontrolle unterliegt (Urt. v. 19.01.2011, Az. 3 AZR 621/08).
sh/LTO-Redaktion
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BAG: . In: Legal Tribune Online, 20.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2372 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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