Das BAG hat am Mittwoch entschieden, dass ein Tarifvertrag dem Arbeitgeber nicht die vertragliche Gestaltungsmöglichkeit nehmen darf, die nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer mit den Gewerkschaftsmitgliedern gleichzustellen.
Der Tarifvertrag dürfe nur den Inhalt von Arbeitsverhältnissen zwingend und unmittelbar regeln, die der Tarifmacht der Koalitionen unterworfen sind, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Hierzu gehörten nicht die Arbeitsverhältnisse der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer (Urt. v. 23.03.2011, Az. 4 AZR 366/09).
Die Parteien des Rechtsstreits hatten 2008 einen Tarifvertrag über eine Erholungsbeihilfe von jährlich 260 Euro geschlossen. Nach dessen Ziff. I sollte die Erholungsbeihilfe an Mitglieder der Gewerkschaft Verdi gezahlt werden. Laut Ziff. V des Tarifvertrages sollten die Verdi-Mitglieder im Falle einer Zahlung von "entsprechenden oder sonstigen Leistungen" des Arbeitgebers an Nichtgewerkschaftsmitglieder unmittelbar einen gleichhohen, zusätzlichen Anspruch erhalten.
Der Arbeitgeber hat auf Feststellung der Unwirksamkeit sowohl der einfachen Differenzierungsklausel in Ziff. I des Tarifvertrages als auch der Spannensicherungsklausel in Ziff. V des Tarifvertrages Klage erhoben.
Nachdem das Arbeitsgericht die Klage vollständig abgewiesen hatte, hat das BAG auf die Sprungrevision des Arbeitgebers der Klage teilweise stattgegeben.
Nach Ansicht der Richter wird die Exklusivität dieses Anspruchs für Gewerkschaftsmitglieder tariflich durch eine so genannte Spannensicherungsklausel oder Abstandsklausel abgesichert, wonach etwaige Kompensationsleistungen des Arbeitgeber an nicht oder anders organisierte Arbeitnehmer jeweils zwingend und unmittelbar einen entsprechenden - zusätzlichen - Zahlungsanspruch auch für Gewerkschaftsmitglieder begründen, so dass der "Vorsprung" der Gewerkschaftsmitglieder nicht ausgleichbar ist, überschreitet diese Klausel die Tarifmacht der Koalitionen und ist unwirksam.
Die in Ziff. I des Tarifvertrages geregelte einfache Differenzierungsklausel sei wirksam. Damit bestätigte der vierte Senat seine bisherige Rechtsprechung.
tko/LTO-Redaktion
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BAG: . In: Legal Tribune Online, 23.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2856 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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