BAG: Park­platz­suche gehört nicht zur Arbeits­zeit

01.09.2011

Das vorsätzliche Eintragen der Parkplatzsuche auf dem Firmenparkplatz als Arbeitszeit stellt einen gravierenden Vertrauensbruch dar und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des BAG hervor.

Der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bestätigte mit seiner Entscheidung die fristlose Kündigung einer Verwaltungsangestellten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen wegen Arbeitszeitbetrugs (Urt. v. 09.06.2011, Az. 2 AZR 381/10). Diese hatte die Zeit der Parkplatzsuche auf dem firmeneigenen Parkplatz bei der Eintragung von Beginn und Ende ihrer Arbeitszeiten an ihrem Arbeitsplatz-Computer mit eingerechnet.

An sieben Tagen im Sommer 2008 hatte sie nach den Feststellungen des vorinstanzlichen Landesarbeitsgerichts insgesamt 135 Minuten zu viel eingetragen, obwohl ihr aufgrund der Dienstvereinbarung bekannt war, dass die Manipulation von Arbeitszeiten "arbeitsrechtliche Konsequenzen" nach sich zieht. Die Angestellte vertrat den Standpunkt, die Arbeitszeit beginne mit Durchfahrt der Parkplatzeinfahrt. Außerdem habe es keine Anweisung gegeben, nach der ausschließlich die Uhr im Eingangsbereich des Gebäudes für die konkrete Ermittlung von Beginn und Ende der Arbeitszeit maßgeblich ist.

Nach Ansicht des BAG ist die Kündigung wirksam. Ein Arbeitszeitbetrug stelle einen schweren Vertrauensbruch dar, der eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen kann. Einer vorherigen Abmahnung habe es hier nicht bedurft. Angesichts der nicht unerheblichen Abweichungen zwischen den angegebenen Arbeitszeiten und dem tatsächlichen Betreten des Dienstgebäudes könne es sich bei den Falschangaben nicht nur um fahrlässiges Handeln oder ein Versehen gehandelt haben. Da die falsche Eintragung der Arbeitszeiten zudem nicht offen, sondern heimlich erfolgte, sie vielmehr von Vorsatz auszugehen. Die Erfurter Richter bestätigten damit auch die Entscheidung der Vorinstanz.

eso/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BAG: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4183 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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