Im Fall der Arbeitnehmerüberlassung muss grundsätzlich nur der Betriebsrat des verleihenden Vertragsarbeitgebers angehört werden, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Dies entschied der BAG in einem Urteil vom Donnerstag.
Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung gehört werden. Die Nichtbeachtung des Mitwirkungsrechts des Betriebsrats führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Dies gilt auch dann, wenn die Wahl des Betriebsrats beim Arbeitsgericht angefochten wurde und nach dem Zugang der Kündigung rechtskräftig für ungültig erklärt wird, die Wahl aber nicht von Anfang an nichtig war.
Im Fall der Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder in gleichartigen Fällen der Personalgestellung muss allerdings grundsätzlich nur der Betriebs- oder Personalrat des Vertragsarbeitgebers beteiligt werden.
Der Kläger war von der beklagten Stadt eingestellt worden. Mit seinem Einverständnis wurde er einer von der Beklagten und der örtlichen Agentur für Arbeit gebildeten gemeinsamen Einrichtung zugewiesen. Später kündigte die Beklagte mit einem Schreiben ohne Anhörung des bei der Einrichtung neu gewählten Betriebsrats ihr Arbeitsverhältnis mit dem Kläger.
Das Hessische Landesarbeitsgericht erklärte danach die Betriebsratswahl für ungültig, ohne allerdings deren Nichtigkeit von Anfang an festzustellen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass die Kündigung der Beklagten nicht unwirksam ist, weil sie ohne Anhörung des Betriebsrats bei der Einrichtung erklärt wurde. Maßgeblich sei, dass nicht die gemeinsame Einrichtung, sondern die Beklagte Arbeitgeberin des Klägers war. Nur sie war befugt, ihre arbeitsrechtlichen Beziehungen mit dem Kläger durch Kündigung zu beenden. Den nicht bei ihr gebildeten Betriebsrat nicht anhören (Urt. v. 09.06.2011, Az. 6 AZR 132/10).
cla/LTO-Redaktion
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BAG: . In: Legal Tribune Online, 09.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3480 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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