Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage vor, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einen Zuschlag für Ostersonntag. Es handelt sich bei ihm nicht um einen gesetzlicher Feiertag. Mit dieser Begründung wies das BAG eine entsprechende Klage ab.
Geklagt hatten Arbeitnehmer, für die der Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie galt. Danach ist für Feiertagsarbeit ein Zuschlag zu zahlen. Nach § 4 Abs. 5 des Tarifvertrags ist Feiertagsarbeit die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit.
Die Arbeitnehmer waren der Auffassung, Ostersonntag sei in der christlichen Welt ein Feiertag. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) kam jedoch im Unterschied zu den Vorinstanzen zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf einen Lohnzuschlag besteht, weil der Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist (Urt. v. 17.03.2011, Az. 5 AZR 317/09).
cla/LTO-Redaktion
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BAG: . In: Legal Tribune Online, 18.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2796 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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