Nach einem Urteil des BAG vom Donnerstag dürfen Arbeitgeber ihre Angestellten nach einer bestehenden Schwerbehinderung fragen. Dies jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und eine Kündigung durch den Arbeitgeber beabsichtigt wird.
Die Frage nach einer Schwerbehinderung sei weder gegenüber behinderten, noch gegenüber nichtbehinderten Arbeitnehmern diskriminierend, entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Auch datenschutzrechtliche Belange stünden der Zulässigkeit einer derartigen Frage grundsätzlich nicht entgegen. Überdies entspreche die Frage nach der Schwerbehinderung im Vorfeld einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung auch dem gesetzlichen Leitmotiv. Denn der Arbeitgeber sei bei der Kündigung eines Schwerbehinderten stets die Zustimmung des Integrationsamtes abhängig (Urt. v. 16.02.2012, Az. 6 AZR 553/10).
Im konkret verhandelten Fall hatte der Insolvenzverwalter eines in Konkurs gegangenen Arbeitgebers dem Kläger in einem Fragebogen unter anderem um Angaben zum Vorliegen einer Schwerbehinderung beziehungsweise der Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten gebeten. Der Arbeitnehmer verschwieg seine Behinderung allerdings. Gegen die nachfolgende Kündigung setzte er sich vor dem BAG mit der Argument zu Wehr, dass es an der für die Kündigung eines Schwerbehinderten notwendigen Zustimmung des Integrationsamtes fehle. Der Sechste Senat des BAG folgte dem jedoch nicht. Denn wer seine Behinderung verschweige, könne sich im Kündigungsschutzprozess nicht auf seine Schwerbehinderteneigenschaft berufen.
mbr/LTO-Redaktion
BAG: . In: Legal Tribune Online, 16.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5583 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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