Kündigt der Zwangsverwalter eines Grundstücks den Pachtvertrag über ein auf dem Grundstück betriebenes Hotel und führt er den Hotelbetrieb dann selbst weiter, so liegt ein Betriebsübergang vom früheren Pächter auf den Zwangsverwalter vor. Dies entschied das BAG am Donnerstag.
Nach Ansicht des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt scheitert ein Betriebsübergang in dieser Konstellation nicht daran, dass die Zwangsverwaltung und die Bestellung des Zwangsverwalters durch einen Beschluss des Amtsgerichts angeordnet und das Betreiben des Hotels durch den Zwangsverwalter vom Vollstreckungsgericht genehmigt worden war (Urt. v. 18.08.2011, Az. 8 AZR 230/10). Vielmehr handele es sich bei der Kündigung des Pachtvertrags und der anschließenden Fortführung des Hotelbetriebs durch den Zwangsverwalter um einen Übergang des Hotelbetriebs "durch Rechtsgeschäft" im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB.
Der Entscheidung lag die Revision einer in dem ehemaligen Hotel als Hausdame beschäftigten Frau zu Grunde, die die Feststellung begehrte, dass ihr Arbeitsverhältnis auf den Zwangsverwalter übergegangen sei. Dieser hatte aufgrund von Pachtzinsrückständen die Zwangsräumung durchgeführt, den Hotelbetrieb selbst weitergeführt und zu diesem Zwecke mit allen Mitarbeitern außer der Klägerin neue Arbeitsverträge geschlossen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte die Klage zuvor abgewiesen.
eso/LTO-Redaktion
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BAG: . In: Legal Tribune Online, 18.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4059 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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