BAG ruft BVerfG an: Bundesrichter sehen Berufsfreiheit verletzt

26.09.2013

Gibt die Bundesagentur für Arbeit Mitarbeiter an Kommunen ab, die Hartz-IV-Empfänger in Eigenregie betreuen, so wechselt von Gesetzes wegen der Arbeitgeber der Mitarbeiter. Darin sieht das BAG eine Verletzung der Berufsfreiheit. Die Richter setzten daher das Verfahren im Falle einer Angestellten aus Sachsen-Anhalt aus und legten die Sache dem BVerfG zur Entscheidung vor.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) hatten über den Fall einer  Teamleiterin in einem Jobcenter in Sachsen-Anhalt zu entscheiden. Nachdem der Landkreis die Betreuung der Hartz-IV-Empfänger übernahm, wurde ihr mitgeteilt, dass nunmehr der Kreis ihr neuer Arbeitgeber sei. Dagegen setzte sich die Frau in den beiden ersten Instanzen erfolgreich zur Wehr.

Nach § 6c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch II geht das Arbeitsverhältnis eines bei der Agentur für Arbeit beschäftigten Mitarbeiters auf einen kommunalen Träger über, wenn dieser die Bearbeitung von Anträgen zu Hartz IV übernimmt. Dies stellt nach Ansicht des BAG einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantierte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers dar (Beschl. v. 26.09.2013, Az. 8 AZR 775/12).

Der Achte Senat des BAG hat daher nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG den Rechtsstreit ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen, ob § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG ruft BVerfG an: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9688 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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