Die Forderung des Arbeitgebers an einen Mitarbeiter, dass dieser an einem Deutschkurs teilnimmt, um für die Arbeit notwendige Sprachkenntnisse zu erwerben, stellt als solche keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dar. Das geht aus einem Urteil des BAG am Mittwoch hervor.
Nach dem Urteil des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) kann ein Arbeitgeber grundsätzlich von seinen Arbeitnehmern das Absolvieren von Sprachkursen verlangen, wenn das Beherrschen der deutschen oder einer fremden Sprache für die jeweilige Arbeit notwendig ist.
Dabei könne die Aufforderung, dies auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit zu tun, im Einzelfall zwar gegen den Arbeitsvertrag oder Regeln eines Tarifvertrages verstoßen. Ein solcher Verstoß stelle aber keine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar (Urt. v. 22.06.2011, Az. 8 AZR 48/10).
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin kroatischer Herkunft, deren Arbeitgeber sie nach rund 25-jähriger Beschäftigung aufgefordert hatte, auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit einen Deutschkurs zu besuchen. Als die Frau sich weigerte, an dem Kurs teilzunehmen, mahnte ihr Arbeitgeber sie schließlich ab. Darin sah die Frau eine Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und verlangte eine Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro. Die Klage hatte jedoch, wie auch schon in den Vorinstanzen, vor dem BAG keinen Erfolg.
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mbr/LTO-Redaktion
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BAG: . In: Legal Tribune Online, 22.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3576 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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