Eine schwangere Arbeitnehmerin, die sich bei der Bewerbung um eine Stelle nicht gegen einen Mann durchsetzen konnte, muss außer ihrer Schwangerschaft weitere Tatsachen vortragen, die eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. Das geht aus einem Urteil des BAG vom Donnerstag hervor.
An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind nach Auffasung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) allerdings keine strengen Anforderungen zu stellen. Zu bewerten hat diesen nun das Landesarbeitsgericht (LAG), an das die Erfurter Richter den konkreten Fall unter Aufhebung des Urteils wegen Fehlern bei der Tatsachenfeststellung und bei der Verneinung der Vermutung einer Benachteiligung der Klägerin wiederholt zurückverwiesen (Urt. v. 27.01.2011, Az. 8 AZR 483/09).
Hintergrund war die Klage einer Abteilungsleiterin im Bereich "International Marketing", die sich auf die frei gewordene Stelle des "Vicepresidents" beworben hatte. Das beklagte Unternehmen besetzte diese jedoch mit einem Mann und nicht mit der damals schwangeren Klägerin. Daraufhin hatte die Frau von ihrem Arbeitgeber die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts verlangt. Sie begründete dies damit, dass sie die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten habe.
Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben, das LAG hatte sie zunächst abgewiesen. Auf die Revision hatte das BAG diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der Senat hatte angenommen, dass die Klägerin Tatsachen vorgetragen hatte, die ihre geschlechtsspezifische Benachteiligung nach § 611a Abs. 1 BGB vermuten lassen könnten. Nach erneuter Beweisaufnahme war das LAG jedoch zu dem Schluss gekommen, dass auch die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen keine Vermutung für eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts bei der Beförderungsentscheidung begründen konnten. Es hatte die Klage daher wiederum abgewiesen.
sh/LTO-Redaktion
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BAG: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2426 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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