BAG zu Aufsichtsratswahlverfahren: Leih­ar­beit­nehmer zählen mit

04.11.2015

Ab einer Zahl von 8.000 Arbeitnehmern ist die Aufsichtsratswahl grundsätzlich durch Delegierte durchzuführen. Bei Ermittlung dieses Grenzwertes zählen auch wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen mit, so das BAG am Mittwoch.

Nach § 9 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens mit mehr als 8.000 Arbeitnehmern durch Delegierte gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift gilt bei weniger als 8.000 Arbeitnehmern i.d.R. das Gegenteil. Wer "Arbeitnehmer" ist, definiert das MitbestG jedoch nicht selbst, sondern verweist in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff des § 5 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hatte in der jüngeren Vergangenheit bereits in anderen Entscheidungen anerkannt, dass Leiharbeitnehmern in Abhängigkeit vom Zweck der Norm, bei der sich diese Frage stellt, als Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs gelten können. Mit Blick auf das Wahlverfahren des Aufsichtsrats hat er am Mittwoch ihre Stellung als Arbeitnehmer bejaht - jedenfalls, sofern es sich um wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen handelt (Beschl. v. 04.11.2015, Az. 7 ABR 42/13). Darüber, ob Leiharbeitnehmer auch bei anderen Schwellenwerten der Unternehmensmitbestimmung in die Berechnung einbezogen werden müssen, hat der Senat nicht entschieden.

Wie schon in den Vorinstanzen blieb damit der Antrag von 14 in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern, den Hauptwahlvorstand zu verpflichten, die Wahl als unmittelbare durchzuführen, erfolglos. Der Hauptwahlvorstand hatte unter Einbeziehung von 444 auf Stammarbeitsplätzen eingesetzten wahlberechtigten Leiharbeitnehmern eine Gesamtbeschäftigtenzahl von 8.341 Personen in dem Unternehmen festgestellt. Der Beschluss, die Aufsichtsratswahl als Delegiertenwahl durchzuführen, entspricht daher der vom Gesetz in § 9 Abs. 1 MitbestG vorgesehenen Regelwahlart.

cvl/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG zu Aufsichtsratswahlverfahren: . In: Legal Tribune Online, 04.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17437 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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