Kaum ist die Vermittlungsprovision an den Headhunter bezahlt, kündigt der Arbeitnehmer. Das ist zwar unglücklich, gehört aber zum Betriebsrisiko, so das BAG. Der Arbeitgeber darf die Provision nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen.
Headhunter kassieren Provisionen für die Vermittlung von Arbeitnehmern an Arbeitgeber. Gezahlt wird diese normalerweise durch den Arbeitgeber – in der Aussicht, dass der Arbeitnehmer länger dableibt. Was aber, wenn dieser zeitnah wieder kündigt? Kann der Arbeitgeber die gezahlte Provision dann vom Arbeitnehmer zurückfordern? In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist das unzulässig, entschied am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 20.06.2023, Az. 1 AZR 265/22).
Knapp 4.500 Euro war dem Arbeitgeber die erfolgreiche Vermittlung des Arbeitnehmers vorliegend wert. Er zahlte den Betrag an den Personaldienstleister. Nach Ablauf der Probezeit sollten weitere 2.230 Euro fließen. Doch schon nach zwei Monaten trennten sich die Wege von Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder – dieser hatte den Arbeitsvertrag fristgerecht gekündigt.
Auf den 4.500 Euro an frustrierten Aufwendungen wollte der Arbeitgeber nicht vollständig sitzen bleiben und zog einen Teilbetrag von gut 800 Euro vom Gehalt des Arbeitnehmers ab. Die AGB des Arbeitsvertrags erlaubten das: Sie sahen vor, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sei, dem Arbeitgeber die gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über 14 Monate hinaus fortbestehen und unter anderem – aus vom Arbeitgeber "zu vertretenden Gründen" von ihm selbst beendet werden würde.
Abwälzung verstößt gegen Treu und Glauben
Der Arbeitnehmer hatte den Vertrag mit dieser Klausel zwar unterschrieben, wollte die Abwälzung der Vermittlungsprovision aber trotzdem nicht akzeptieren und klagte auf Auszahlung des einbehaltenen Betrags. Nachdem er bereits vor in den Vorinstanzen Recht bekommen hatte (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urt. v. 12.05.2022, Az. 4 Sa 3/22), bestätigte dies am Dienstag das BAG.
Nach Auffassung der Richter in Erfurt benachteiligt die Abwälzungsklausel den Arbeitnehmer "entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen" im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Der Arbeitgeber habe "grundsätzlich das unternehmerische Risiko dafür zu tragen, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht 'lohnen', weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet", so die Pressemitteilung des Gerichts. Der Arbeitnehmer sei dadurch in seinem Recht auf freie Berufswahl aus Art. 12 GG beeinträchtigt.
mk/LTO-Redaktion
BAG zur Vermittlungsprovision: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52045 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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