Ein Supermarkt, der eine E-Ladestation auf dem Parkplatz installiert hat, zählt nicht als Tankstelle und darf entsprechend auch nicht sonntags öffnen, entschied das VG Berlin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.
Stellt ein Supermarkt auf seinem Parkplatz der Kundschaft kostenlos eine Lademöglichkeit für E-Fahrzeuge zur Verfügung, liegt hierin noch lange kein Betrieb einer Tankstelle, hat das Verwaltungsgericht Berlin (VG) entschieden (Beschl. v. 03.06 2021, Az. VG 4 L 162/21).
Anlass zur Entscheidung gab der Fall einer Supermarktbetreiberin. Sie hatte auf ihrem Supermarktparkplatz zwei Ladesäulen für E-Fahrzeuge zur Verfügung gestellt. Den Kunden war die Nutzung des Parkplatzes für die Dauer einer Stunde kostenfrei gestattet gewesen. Nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz dürfen Tankstellen unter anderem für das Anbieten von Reisebedarf auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Unter Berufung auf diese Ausnahme hatte die Betreiberin ihren Supermarkt nach Installation der Ladesäulen auch sonntags zum Verkauf von Lebensmitteln geöffnet.
Vor dem VG kam der Supermarkt damit aber nicht durch, nachdem das zuständige Bezirksamt geklagt hatte: Die Ladestation diene in erster Linie der Kundenbindung und sei somit nur eine Nebenleistung zum eigentlichen Betrieb des Supermarktes. Das zeige sich schon anhand des Zugangs zum Parkplatz, der nur durch eine Schranke möglich sei. Damit werde die zwingende Verknüpfung des Aufladens mit einem Kaufvorgang nochmals deutlich. Das Angebot, sich an der Ladestation zu bedienen, richte sich außerdem ausschließlich an die eigenen Supermarktkunden, so das VG weiter.
cp/LTO-Redaktion
VG Berlin erlaubt Sonntagsöffnung nicht: . In: Legal Tribune Online, 11.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45185 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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