Die gängige Vergabepraxis für den Hannoveraner Weihnachtsmarkt nach dem Motto "bekannt und bewährt" ist nicht rechtens. Das hat das OVG in Lüneburg entschieden.
Geklagt hatte der Besitzer eines Standes für Glühwein und Feuerzangenbowle, der von der Stadt 2009 abgelehnt worden war. Die wenig differenzierten Vergaberichtlinien seien nicht sachgerecht, begründete der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) sein Urteil. Sie sähen für Getränke- und Imbissstände keine ausreichende Differenzierung bei der Attraktivitätsbewertung vor.
So würde unnötig häufig nach dem eigentlich nachrangigen Grundsatz "bekannt und bewährt" entschieden. Durch diese Praxis seien die Zulassungschancen von Neubewerbern übermäßig vermindert (Urt. v. 16.05.2012, Az. 7 LB 52/11).
dpa/mbr/LTO-Redaktion
OVG Niedersachsen zum Weihnachtsmarkt Hannover: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6228 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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