Auch wer in Quarantäne sitzt, weil er sich mit dem Coronavirus infiziert hat, kann seinen Urlaub unter Umständen noch genießen, urteilte das ArbG Bonn. Die Urlaubstage gebe es nicht zurück, wenn man in der Zeit nicht krankgeschrieben ist.
Infizieren sich Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während ihrer Urlaubszeit mit dem Coronavirus und müssen sich daraufhin in Quarantäne begeben, müssen die sie beschäftigenden Unternehmen nicht ohne Weiteres die Urlaubstage zurückgewähren, entschied das Arbeitsgericht Bonn (ArbG, Urt.v. 07.07.2021, Az. 2 Ca 504/21).
Eine Arbeitnehmerin hatte geklagt, weil sie während ihres Erholungsurlaubes auf behördliche Anordnung in Quarantäne musste. Darauhin hatte sie von ihrem Arbeitgeber verlangt, dass er ihr die Tage, an denen sie Urlaub hatte und in Quarantäne war, zurückgewährt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hatte sie für den Zeitraum aber nicht gehabt.
Auch das ArbG hat sich nun gegen eine Nachgewährung der in Quarantäne verbrachten Urlaubstage ausgesprochen. Die Voraussetzungen für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit lägen nämlich nicht vor, da die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsunfähigkeit nicht durch ein ärztliches Zeugnis habe nachweisen können. Eine behördliche Quarantäneanordnung allein stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit obliege alleine dem behandelnden Arzt, denn eine Erkrankung mit dem Coronavirus führe nicht zwingend zu einer Arbeitsunfähigkeit.
cp/LTO-Redaktion
ArbG Bonn zur Corona-Quarantäne: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45550 (abgerufen am: 17.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag