Ein Berufsschullehrer sah sich beim Unterrichten unzumutbaren "gesundheitlichen Risiken" ausgesetzt. Das sah das ArbG Mainz für den geplanten Einzelunterricht in einem 25 Quadratmeter Raum anders.
Ein 62 Jahre alter Diplom-Pädagoge ist mit seinem Versuch gescheitert, während der Corona-Pandemie keinen Präsenzunterricht geben zu müssen. Die Schulen hätten einen Ermessensspielraum, wie sie den Gefahren begegnen wollten, begründete das Arbeitsgericht (ArbG) Mainz am Mittwoch seinen Beschluss zu dem Eilantrag. Es sei zudem nicht die Aufgabe der Gerichte, vorab zu entscheiden, welcher Lehrer wie eingesetzt werden könne. Das Gericht lehnte daher seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab (Beschl. v. 10.06.2020, Az. 4 Ga 10/20).
Der Berufsschullehrer habe mit Blick auf sein Alter argumentiert, er sei mit dem Präsenzunterricht an der Berufsschule mit Förderunterricht "unzumutbarerweise gesundheitlichen Risiken" ausgesetzt. Und dies, obwohl ein Interesse an solchem Präsenzunterricht nicht ersichtlich sei.
ArbG: Förderunterricht für einzelne Schüler ist zumutbar
In Rheinland-Pfalz werde nach den Schulferien von den Lehrkräften ein Nachweis verlangt werden, wenn sie zur Risikogruppe gehören, sagte die rheinland-pfälzische SPD-Bildungsministerin Stefanie Hubig am Mittwoch im ARD-Morgenmagazin. Aber auch dann müssten sie Unterricht von zuhause aus machen. "Das bedeutet entweder dann über eine Videoplattform (...), oder es bedeutet zum Beispiel, dass sie sich um die Schülerinnen und Schüler besonders kümmern, die zum Beispiel besonderen Förderbedarf haben."
Nach Plänen der Kultusministerkonferenz sollten Schulen nach den Sommerferien wieder im Regelbetrieb öffnen, sagte Hubig. Die Abstandsregeln sollten dann nicht mehr eingehalten werden müssen.
Das Mainzer ArbG teilte auch die Auffassung des Pädagogen nicht, es gebe kein Interesse an Präsenzunterricht. Der Mann habe benachteiligten Schülern Förderunterricht erteilen sollen, "die typischerweise nicht aus Akademikerhaushalten stammen, wo sie problemlos Internetzugang und Unterstützung durch ihre Eltern haben". Zudem sei es um Einzelunterricht in einem 25 Quadratmeter großen Raum gegangen. Dort kann nach Einschätzung des Gerichts hinreichend Abstand gewahrt werden.
dpa/mgö/LTO-Redaktion
ArbG Mainz zu Schulunterricht während Corona: . In: Legal Tribune Online, 10.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41862 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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