ArbG Frankfurt zu Libor/Euribor-Skandal: Kündigung von Deutsche Bank-Mitarbeitern unwirksam

11.09.2013

Die im Februar im Zusammenhang mit dem Skandal um Zinsmanipulationen ausgesprochenen Kündigungen von vier Mitarbeitern der Deutschen Bank waren unverhältnismäßig. Dies entschied das ArbG Frankfurt am Mittwoch.

Nach Ansicht des Arbeitsgerichts (ArbG) Frankfurt waren die Kündigungen unwirksam. Zwar könne grundsätzlich eine unzulässige Absprache zwischen Ermittlern/Übermittlern der Euribor/Libor Referenzzinssätze und Händlern einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung darstellen. Auch bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die klagenden Arbeitnehmer in unzulässiger Weise mit Händlern kommuniziert und vorgegeben hätten, deren Präferenzen bei der Ermittlung des Euribor/Libor Referenzzinssatzes zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile seien die Kündigungen jedoch unwirksam. Entscheidend sei, dass bei der Bank zum damaligen Zeitpunkt weder klare Regularien implementiert waren, noch Kontrollen erfolgten, um eine strikte Trennung zwischen den Ermittlern/Übermittlern des Referenzzinssatzes und den Derivatehändlern zu gewährleisten (Urt. v. 11.09.2013, Az. 9 Ca 1551/13 - 9 Ca 1154/13).

Deutsche Bank hat Interessenkonflikt selbst herbeigeführt

Die Deutsche Bank AG hatte die Kündigungen auf den Vorwurf eines unzulässigen Kommunikationsverhaltens der klagenden Arbeitnehmer gegenüber den Derivatehändlern der Deutsche Bank AG gestützt. Die Arbeitnehmer hätten zumindest den Anschein erweckt, bereit zu sein, derivative Handelspositionen von Händlern der Deutsche Bank AG bei der Festlegung des Euribor/Libor Zinssatzes zu berücksichtigen, so das Unternehmen. Dies habe den Verdacht begründet, die gekündigten Mitarbeiter hätten ihre Position ausgenutzt, um durch die Teilnahme am Prozess zur Ermittlung der Referenzzinssätze einen Profit der Händler zu ermöglichen.

Dem schloss sich das ArbG nicht an. Die Bank habe selbst durch ihre interne Organisation und insbesondere durch eine teilweise Personenidentität von Derivatehändlern und Ermittlern/Übermittlern des Referenzzinsatzes einen erheblichen Interessenkonflikt herbeigeführt.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

ArbG Frankfurt zu Libor/Euribor-Skandal: . In: Legal Tribune Online, 11.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9540 (abgerufen am: 06.11.2024 )

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