Für den Arbeitgeber mag es zwar immer von Interesse sein zu wissen, ob ein Bewerber vorbestraft ist oder aktuell Verfahren gegen ihn laufen. Doch Bewerber werden durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor unspezifischen Fragen geschützt.
Ein Arbeitgeber darf von einem Stellenbewerber keine allgemeine Auskunft über Vorstrafen und Ermittlungsverfahren verlangen. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn am Mittwoch entschieden (Urt. v. 20.05.2020 Az.5 Ca 83/20). Vielmehr dürfe der Arbeitgeber dazu nur dann Informationen einholen, wenn sie für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sein könnten. Dieser Grundsatz gelte auch für den öffentlichen Dienst.
Geklagt hatte ein Auszubildender, dessen Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten wurde. Im Bewerbungsprozess um die Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik hatte der Mann im Personalblatt die Frage nach "Gerichtlichen Verurteilungen/schwebenden Verfahren" mit Nein beantwortet. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Bewerber allerdings schon, dass gegen ihn ein Strafprozess wegen Raubes anhängig war und die Hauptverhandlung eröffnet werden sollte.
Etwa ein Jahr nach seiner Einstellung teilte der Kläger seinem Vorgesetzten mit, dass er eine Haftstrafe antreten müsse und eine Erklärung benötige, dass er seine Ausbildung während seines Freigangs fortführen könne. Daraufhin wollte der Arbeitgeber den Ausbildungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Die Anfechtung des Ausbildungsvertrags hat das Gericht zurückgewiesen, denn die Frage in dem Personalbogen sei zu unspezifisch gestellt worden. Auch wenn der Auszubildende als Fachkraft für Lagerlogistik Zugriff auf hochwertige Vermögensgüter habe, sei im Bewerbungsprozess um eine solche Stelle die Frage nach Ermittlungsverfahren jeder Art zu weitgehend. Nicht jede denkbare Straftat begründe Zweifel an der Eignung des Klägers für diese Ausbildung. Nach Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sei diese Frage demnach unzulässig und müsse von dem Bewerber nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Daher könne der Arbeitgeber auch den Ausbildungsvertrag auch nicht anfechten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
vbr/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
ArbG Bonn zum Bewerbungsverfahren: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41736 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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