Nachdem Fahrgäste wegen seiner auffälligen Fahrweise die Polizei benachrichtigt hatten, wies ein Schnelltest auf Drogenkonsum des Busfahrers hin. Sein Arbeitsverhältnis wurde daraufhin außerordentlich gekündigt. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem ArbG blieb ohne Erfolg.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hielt die Kündigung für berechtigt. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Busfahrer seinen Dienst unter dem Einfluss von Drogen ausgeübt hatte. Dies berechtige den Arbeitgeber angesichts der an Berufskraftfahrer zu stellenden Anforderungen zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Urt. v. 21.11.2012, Az. 31 Ca 13626/12).
In einem Personalgespräch hatte der Busfahrer eingeräumt, außerhalb des Dienstes Drogen zu konsumieren.
tko/LTO-Redaktion
ArbG Berlin zu Busfahrer: . In: Legal Tribune Online, 22.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7611 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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