ArbG Berlin zu Kopftuch an Schule: Ber­liner Leh­re­rinnen müssen neu­tral sein

14.04.2016

Berliner Lehrer, Polizisten und Richter müssen im Dienst neutral sein. Symbole des Glaubens sind gesetzlich verboten. Eine muslimische Lehrerin zog dagegen vor Gericht – ihre Klage wurde nun abgewiesen.

Das Kopftuchverbot für Berliner Lehrerinnen an allgemeinbildenden Schulen ist nach einem Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Berlin rechtens (v. 14.04.2016, Az. 58 Ca 13376/15). Damit scheiterte am Donnerstag die Klage einer abgelehnten Lehramts-Bewerberin gegen das Land. Die junge Frau hatte sich diskriminiert gesehen und geltend gemacht, sie sei wegen ihres Kopftuchs nicht als Grundschullehrerin eingestellt worden. Sie wollte eine Entschädigung erstreiten.

Das Gericht folgte ihren Argumenten nicht. Die Klägerin sei nicht benachteiligt worden, das Berliner Neutralitätsgesetz behandele alle Religionen gleich, sagte Richter Andreas Dittert. Nach dem Berliner Gesetz dürften Lehrer, Justizbedienstete und Polizisten im Dienst keine religiös geprägten Kleidungsstücke tragen. Daran habe sich das Land gehalten und die Bewerberin ablehnen dürfen. Laut Urteil hätte die Frau zudem das Angebot annehmen können, an einer berufsbildenden Schule zu unterrichten, wo das Kopftuchverbot nicht gilt. Auch für Beamte der Verwaltung gilt kein pauschales Kopftuchverbot.

Lehrerin sieht faktisches Berufsverbot

Die Klägerin war nicht selbst zur Verhandlung erschienen. Ihre Anwältin Maryam Haschemi Yekani kündigte an, eine Berufung gegen das Urteil zu prüfen. In der mündlichen Verhandlung wurde eine Erklärung der abgelehnten Lehrerin für Deutsch und politische Bildung verlesen. Sie sehe sich einem faktischen Berufsverbot ausgesetzt, hieß es darin.

Über eine Mitteilung des Türkischen Bundes ließ die Lehrerin mitteilen, sie sei enttäuscht vom Urteil. Es sei traurig, dass sie nun den "langen und beschwerlichen Weg zum Bundesverfassungsgericht gehen muss". Innensenator Frank Henkel (CDU) begrüßte das Urteil. Er freue sich, "dass unsere Rechtsauffassung zum Neutralitätsgesetz bestätigt wird. Wir haben mit diesem Gesetz eine faire und ausgewogene Lösung, die alle Religionen gleich behandelt. Das muss dann eben auch für das Kopftuch gelten."

Das Netzwerk gegen Diskriminierung und Islamfeindlichkeit hält hingegen daran fest, dass das Berliner Neutralitätsgesetz vor allem muslimische Frauen mit Kopftuch diskriminiere. Zum Tragen von Kopftüchern gibt es in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen. Die Berliner Klägerin hatte sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) berufen, das im Januar 2015 ein pauschales Kopftuchverbot an nordrhein-westfälischen Schulen gekippt hatte.

Neutralitätsgesetz kennt keine gleichheitswidrigen Privilegien

Erst im vergangenen Oktober hatte der rot-schwarze Berliner Senat beschlossen, das 2005 eingeführte Neutralitätsgesetz nicht zu ändern. Eine Anpassung war nach dem Urteil des BVerfG geprüft worden.

Auch das Berliner Arbeitsgericht war mit Blick auf die höchstrichterliche Entscheidung nicht von einer Verfassungswidrigkeit der Berliner Regelungen überzeugt. Deshalb werde das Neutralitätsgesetz der Hauptstadt dem Karlsruher Gericht nicht zur Prüfung vorgelegt, hieß es im Urteil. Im Unterschied zum Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen gebe es beim Berliner Neutralitätsgesetz keine gleichheitswidrigen Privilegien für christlich-abendländische Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen.

Richter Dittert hatte in der mündlichen Verhandlung betont, bei religiös geprägten Schulkonflikten in einer Großstadt mit einer Vielzahl von Nationen und Konfessionen sei es sinnvoll, wenn neutrale Lehrer schlichten könnten. Bevor es zur Verhandlung kam, war eine gütliche Einigung gescheitert.
Der Vertreter der Senatsverwaltung für Bildung hatte der Frau einen Arbeitsvertrag für eine berufsbildende Schule angeboten. Er betonte, von Diskriminierung könne keine Rede sein. Die Anwältin der Klägerin lehnte ab.

dpa/acr/nas/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

ArbG Berlin zu Kopftuch an Schule: . In: Legal Tribune Online, 14.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19081 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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