Ein Urlaubsanspruch geht nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter, sondern wandelt sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben um. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG entschieden.
Ein Urlaubsanspruch wandelt sich mit dem Tod des Arbeitnehmers in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben um. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil entschieden (Urteil vom 07.10.2015, Az: 56 Ca 10968/15).
Die Erblasserin hatte in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten gestanden und hatte im Zeitpunkt ihres Todes noch einen Erholungsurlaubsanspruch von 33 Tagen. Ihre Erben forderten von der Beklagten die Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs.
Das ArbG hat der Klage entsprochen. Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) sei der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne. Diese Voraussetzungen seien bei dem Tod des Arbeitnehmers gegeben. Soweit das BAG darauf abstelle, mit dem Tod erlösche die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers und damit auch ein (abzugeltender) Urlaubsanspruch, widerspreche dies Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der von dem EuGH (Urt. v. 12.06.2014, Az: C-118/13) erfolgten Auslegung. Der Rechtsprechung des BAG sei daher nicht zu folgen.
Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Der EuGH hatte bereits im Jahr 2009 entschieden, dass es für die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruches nicht darauf ankomme, ob der Urlaubsanspruch noch erfüllbar wäre (EuGH, 20.01.2009, Slg. I-0179). Infolge dieser Entscheidung war das Landesarbeitsgericht Hamm der Rechtsprechung des BAG entgegen getreten (LAG Hamm, 22.04.2010, Az:16 Sa 1502/09). Auch nach der Argumentation der Hammer sei es unerheblich, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch bedingt durch den Tod des Arbeitnehmers nicht mehr erfüllbar wäre. Zudem handele es sich um einen reinen Geldleistungsanspruch, der nicht höchstpersönlicher Natur sei. Das BAG hatte dieses Urteil aufgehoben (Urt. v. 20.09.2011, Az. 9 AZR 416/10).
tap/LTO-Redaktion
ArbG Berlin über Urlaubsanspruch nach Tod des Arbeitnehmers: . In: Legal Tribune Online, 01.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17722 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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