Wegen eines Rundungsfehlers von 20 Cent kann ein Hartz-IV-Empfänger nicht prozessieren. Die Kasseler Richter wiesen am Donnerstag die Klage einer Frau aus Thüringen als unzulässig zurück.
Die Hartz-IV-Empfängerin hatte monatlich 20 Cent mehr an Hartz-IV-Leistung gefordert, weil der Satz zwar richtig berechnet, aber nicht auf einen vollen Euro-Betrag aufgerundet worden war. Der 14. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) sprach ihr jedoch das Rechtsschutzbedürfnis wegen dieser Rundungsdifferenz ab (Urt. v. 12.07.2012, Az. B 14 AS 35/12 R).
Ein Gerichtssprecher sagte, es gebe Fälle, die seien vom Wert so gering einzuschätzen, dass das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Vorinstanzen hatten noch zugunsten der Frau entschieden, diese Urteile hoben die höchsten deutschen Sozialrichter jetzt auf.
Bis 2011 mussten die Ämter eigentlich immer auf volle Beträge auf oder abrunden. Der Frau waren 2007 aber 624, 80 Euro bewilligt worden: 376, 50 Euro zum Lebensunterhalt und 248, 30 Euro als Kosten der Unterkunft. Sie wollte erreichen, dass die beiden Einzelbeträge gerundet werden. Damit hätte sie 625 Euro bekommen. Nach Angaben des Anwalts der Frau verzichteten Jobcenter oftmals darauf, weil die Software das nicht leisten könne.
Das BSG folgte den Argumenten des Jobcenters. Dessen Vertreter sagte, es gehe nicht um eine Kürzung der Leistung. Es gebe kein Rechtsschutzbedürnis, da auch der Staat Beträge bis 49 Cent bagatellisiere, indem sie abgerundet würden. Der Anwalt der Frau, der nach eigenen Angaben mehrere hundert Verfahren zur Rundungsproblematik betreut, argumentierte hingegen, der Bürger habe einen Anspruch auf einen rechtskonformen Verwaltungsbescheid.
Im vergangenen Jahr wurde die Rundungsregelung geändert. Seitdem muss das Geld auf den Cent genau ausgezahlt werden.
dpa/tko/LTO-Redaktion
BSG zu Hartz IV: . In: Legal Tribune Online, 12.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6604 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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