Die Bundesregierung will mit Änderungen am Antiterrordateigesetz den Vorgaben des BVerfG gerecht werden. Von dem entsprechenden Gesetzentwurf zeigten sich am Montag bei einer öffentlichen Experten-Anhörung des Innenausschusses jedoch nicht alle angehörten Sachverständigen überzeugt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte Anfang 2013 entschieden, dass die sogenannte Antiterrordatei grundsätzlich verfassungskonform sei. So dürften Polizei und Nachrichtendienste Daten über Terrorverdächtige und deren Kontaktpersonen austauschen. Die Verfassungsrichter forderten jedoch auch mehr Kontrolle und eindeutigere Regelungen in dem der Datei zugrunde liegendem Gesetz. Dem will die Bundesregierung nun mit ihrem Gesetzentwurf nachkommen.
Das Echo der befragten Sachverständigen viel bei der öffentlichen Experten-Anhörung des Innenausschusses jedoch geteilt aus:
So sagte etwa Prof. Dr. Matthias Bäcker von der Universität Mannheim, der Gesetzentwurf setze die Vorgaben des Verfassungsgerichts "mehr oder weniger" um. Allerdings beseitigten einige der vorgeschlagenen Regelungen die Defizite nicht vollständig. Vom Verfassungsgericht nicht vorgegeben sei zudem die "Verschärfung des Antiterrordateigesetzes durch die sogenannte erweiterte Nutzung". Dabei werde die informationelle Trennung von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten für die Dauer eines bestimmten Rechercheprojekts aufgehoben. Bäcker könne sich nicht vorstellen, dass diese Vorschrift eine Überprüfung durch das BVerfG überstehen würde.
Prof. Dr. Kyrill-Alexander Schwarz von der Universität Würzburg hingegen war der Ansicht, der Gesetzgeber habe den Reparaturauftrag des BVerfG mit der geplanten Novelle "im Wesentlichen" erfüllt.
Auch Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff von der Universität Bayreuth fand, die Vorgaben des Verfassungsgerichtes seien ordentlich umgesetzt. Er habe hier in dem Gesetzentwurf "keine großen Schnitzer gefunden". Allerdings bestehe bei der Definition der 'Kontaktpersonen' eine gewisse Unsicherheit.
Für Prof. Dr. Clemens Arzt, Direktor des Forschungsinstituts für Öffentliche und Private Sicherheit der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht, gehört indes "das gesamte Instrument rechtsstaatlich auf den Prüfstand". Das Verfassungsgericht habe "mit gutem Grund eine Reihe von Normen beanstandet".
Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber seinerzeit bis 2015 Zeit gegeben, das Gesetz zur Antiterrordatei nach seinen Maßgaben anzupassen.
mbr/LTO-Redaktion
Novelle des Antiterrordateigesetzes: . In: Legal Tribune Online, 24.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13298 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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