In weniger als einem halben Jahr wird in Thüringen ein neuer Landtag gewählt. Gegen den Spitzenkandidaten der AfD, Björn Höcke, ist nun ein zweites Strafverfahren eröffnet worden.
Thüringens AfD-Landespartei- und Fraktionschef Björn Höcke muss sich in einem weiteren Verfahren vor Gericht verantworten. Gegen den 51-Jährigen wurde eine Anklage wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung (§ 130 StGB) am Landgericht Mühlhausen zugelassen, wie ein Gerichtssprecher am Mittwoch auf Anfrage mitteilte.
Ein Termin für die Hauptverhandlung steht noch nicht fest, das Gericht strebt in dieser Hinsicht die erste Jahreshälfte an. Die Anklage war abzusehen, der Thüringer Landtag hatte vergangenes Jahr bereits die Immunität des Politikers aufgehoben und der Staatsanwaltschaft damit den Weg geebnet.
Konkret geht es um einen Post von Höcke bei Telegram aus dem Jahr 2022 über eine Gewalttat in Ludwigshafen. Höcke schrieb dazu unter anderem: "Wahrscheinlich ist der Täter psychisch krank und leidet an jener unter Einwanderern weit verbreiteten Volkskrankheit, welche die Betroffenen 'Allahu Akbar' schreien lässt und deren Wahrnehmung so verzerrt, dass sie in den 'ungläubigen' Gastgebern lebensunwertes Leben sehen."
Auch am LG Halle ist ein Verfahren anhängig
Es ist die zweite Gerichtsverhandlung, der sich Höcke stellen muss. Auch am Landgericht Halle wurde eine Anklage gegen ihn wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen zugelassen, ein Termin für diesen Prozess ist bisher nicht bekannt.
In diesem Verfahren geht es um eine Rede von Höcke in Merseburg 2021, in der er eine verbotene Losung der Sturmabteilung (SA), der paramilitärischen Kampforganisation der NSDAP, verwendet haben soll. Höcke, der früher Geschichtslehrer war, soll gewusst haben, dass es sich beim letzten Teil des Spruchs "Alles für Deutschland!" um eine verbotene Losung handelt, so der Vorwurf. Nach früheren Angaben der Staatsanwaltschaft hatte Höcke über seine Verteidigung die strafrechtliche Relevanz seiner Äußerung in Abrede gestellt.
dpa/lmb/LTO-Redaktion
Volksverhetzung auf Telegram?: . In: Legal Tribune Online, 07.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53831 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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