Das Gericht sieht in den Besoldungsregelungen, die für Richter und Beamte gelten, eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters. Das Land hatte argumentiert, der Verdienst richte sich genau genommen nach der Lebenserfahrung des Einzelnen. Dem wollte das VG nicht folgen.
Die Höhe der Besoldung in den Richterämtern der in den Regelungen enthaltenen Besoldungsstufe R 1 und R 2 sei ausschließlich am Lebensalter des jeweiligen Richters orientiert. Dies sei eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters, wie das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main entschied (Urt. v. 20.08.2012, Az. 9 K 1175/11.F, 9 K 5034/11.F, 9 K 5036/11.F, 9 K 8/12.F).
Mehrere Richter hatten gegen die Besoldungsregelungen geklagt. Sie forderten jeweils Besoldung in der höchsten Lebensaltersstufe. Damit lehnten sie sich an eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) an, wonach ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nur durch eine Anpassung "nach oben" beseitigt werden könne. Das Land Hessen verwies darauf, dass es sich genau genommen um Erfahrungsstufen handele. Selbst die Unterscheidung nach dem Alter sei so gerechtfertigt.
Die Neunte Kammer des VG gab den Klagen statt. Es verneinte die Möglichkeit, die unmittelbare Diskriminierung, die aus den streitgegenständlichen Besoldungsregeln hervorgeht, ausnahmsweise zu rechtfertigen. Deckungsgleichheit zwischen Lebensalter und Erfahrungsstufe konnte das Gericht zudem nicht feststellen.
Ebenfalls geklagt hatte ein Polizeioberkommissar. Hier bemisst sich die Besoldung nach Dienstaltersstufen. Diese stellen zwar nicht unmittelbar auf das Lebensalter ab, seien jedoch im Ergebnis ebenfalls altersdiskriminierend, so die Verwaltungsrichter.
una/LTO-Redaktion
VG Frankfurt a.M. zum hessischen Besoldungsrecht: . In: Legal Tribune Online, 23.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6915 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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