Die Mitbewohner einer Eigentumsanlage müssen ein erotisches Massagestudio in einer der Wohnungen dulden. Dies entschied das hessische Gericht in einem am Mittwoch bekanntgewordenen Urteil.
Nach Auffassung des Amtsgerichts (AG) spielt es keine Rolle, dass "Bevölkerungskreise" mit einer solchen Tätigkeit ein soziales Unwerturteil verbinden würden (Urt. v. 27.05.2011, Az. 92 C 5055/10).
Geklagt hatten Wohnungseigentümer, die sich dagegen wehrten, dass in einer der Wohnungen ein erotisches Massagestudio betrieben wird. Sie fürchteten einen Wertverlust der Immobilie.
Dies sah das AG anders. Es stellte vielmehr darauf ab, dass Prostitution nicht strafbar und auch nicht per se sittenwidrig sei. Daher handele es sich bei dem Betrieb des Massagestudios um eine rechtlich zulässige Betätigung. Für einen Unterlassungsanspruch der übrigen Eigentümer gebe es deshalb keine rechtliche Grundlage.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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AG Wiesbaden: . In: Legal Tribune Online, 01.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5459 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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