Nach einem am Montag bekannt gegebenen Urteil des AG München, haftet der Betreiber eines Ladenlokals nicht für alle Schäden seiner Kunden. Er muss vielmehr nur für solche Gefahrenquellen aufkommen, die er im Vorfeld vernünftiger Weise hätte erkennen können.
Zwar habe der Betreiber eines Ladens eine Verkehrssicherungspflicht. Dabei müsse er aber nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadens Vorsorge treffen, sondern nur für solche, die ein umsichtiger, verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Betreiber für notwendig und ausreichend erachtet. Eine grundsätzliche Gefährdungshaftung existiere hingegen nicht (Urt. v. 25.5.12, Az. 283 C 2822/12).
Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht München (AG) die Klage einer Kundin ab, die sich beim Griff in eine Flaschenpyramide an einer abgebrochenen Flasche verletzt hatte. Sie wollte von dem Supermarktbetreiber Schmerzensgeld und Ersatz der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe haben. Die Wunde am Mittelfinger der rechten Hand habe schließlich "die ganze Nacht geblutet und zwei bis drei Wochen zur Heilung gebraucht". Während dieser Zeit habe sie keine Hausarbeiten erledigen können, weshalb sie auf Hilfe angewiesen gewesen sei.
Das AG München sah in der kaputten Flasche allerdings keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten des Ladenbetreibers. Eine Gefahrenquelle führe erst dann zu einer Haftung, wenn sich aus ihr vorausschauend die nahe liegende Gefahr ergebe, dass andere verletzt werden könnten. Dies sei hier nicht der Fall. Auch die Kundin selbst habe beim Herausnehmen der Flasche nicht erkennen können, dass diese beschädigt war. Dies müsse auch für den Ladenbesitzer gelten, der nicht damit rechnen musste, dass sich eine unbemerkt zerbrochene Flasche in der Pyramide befand.
mbr/LTO-Redaktion
AG München zu Verkehrssicherungspflichten: . In: Legal Tribune Online, 19.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7580 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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