AG München zum Mietrecht: Keine "kalte Räumung" durch Stromabstellen

28.01.2013

Räumt ein Mieter die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht, berechtigt dies den Vermieter nicht dazu, die Stromversorgung zu kappen. Den Vermieter treffen vielmehr auch für die Zeit nach Ablauf des Mietverhältnisses gewisse Mindestpflichten. Dazu gehört die Bereitstellung der grundlegenden Versorgungsstandards.

Als der Mieter einer Münchener Wohnung nach Ablauf einer Räumungsfrist noch nicht ausgezogen war, stellte der Vermieter die Stromzufuhr zur Wohnung ab. Der Mieter wandte sich daraufhin an das Amtsgericht (AG) München mit dem Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dem Vermieter aufzugeben, die Stromversorgung wiederherzustellen. Dem folgte die zuständige Richterin und erließ eine entsprechende Verfügung. Dagegen wandte sich der Vermieter erfolglos. 

Der Mieter habe einen Anspruch auf Wiederherstellung der Stromversorgung. Die Einstellung der Versorgungsleistungen vor der endgültigen Räumung des Mieters bei beendetem Mietverhältnis sei eine Besitzstörung, deren Beseitigung der Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen könne. Gebe der Mieter die Wohnung nach dem Ende des Mietverhältnisses nicht heraus, so blieben für den Vermieter während der Zeit der Vorenthaltung gewisse Mindestverpflichtungen bestehen. Hierzu gehöre auch die Pflicht, die nach heutigen Lebensverhältnissen grundlegenden Versorgungsstandards jedenfalls für eine angemessene Zeit nach Vertragsbeendigung aufrechtzuerhalten. Die Stromversorgung gehöre zu diesem grundlegenden Versorgungsstandards (Urt. v. 24.7.12, Az. 473 C 16960/12).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zum Mietrecht: . In: Legal Tribune Online, 28.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8048 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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