Wird ein Mieter von Mitmietern gegenüber dem Vermieter beschuldigt, den Hausfrieden zu stören, hat er keinen Anspruch auf Auskunft darüber, wer welche Anschuldigungen erhebt. Erst wenn es aufgrund der Beschwerden zu einer Kündigung kommt, kann der Mieter konkrete Auskunft verlangen. Dies entschied das AG München in einem am Freitag bekannt gegebenen Urteil.
Mehrere Mieter hatten sich beim Vermieter wiederholt über das bedrohliche Auftreten eines Mitmieters beschwert. Dieser störe durch sein aggressives Verhalten, durch Beleidigungen, falsche Anschuldigungen und Gewaltandrohungen den Hausfrieden. Der Vermieter forderte den Mieter daraufhin schriftlich dazu auf, sein Verhalten zu ändern. Andernfalls drohe eine Abmahnung und bei weiteren Verstößen die fristlose Kündigung. Der Mieter wollte daraufhin die Namen seiner Ankläger und wissen, was diese konkret vorgebracht hätten. Der Vermieter weigerte sich jedoch, ihm dies mitzuteilen - zu Recht, urteilte das Amtsgericht (AG) München.
Die Bekanntgabe der Mieter, die sich gegenüber dem Vermieter beschwert hatten, berge die Gefahr einer weiteren Verschärfung der Situation. Der Vermieter habe jedoch gegenüber sämtlichen Mietern eine Fürsorgepflicht. Er dürfe daher die Namen der anderen Mieter und deren konkrete Anschuldigungen vertraulich behandeln, wenn diese es aus Angst vor dem Beschuldigten so wünschten, so das Gericht.
Demgegenüber sei es dem beschuldigtem Mieter zumutbar, abzuwarten, ob der Vermieter die Anschuldigungen tatsächlich zum Anlass für eine spätere Kündigung nehme. Sollte es zu einer solchen und einem anschließenden Räumungsprozess kommen, müssten erst dann die behaupteten Anschuldigungen konkret von dem Vermieter bewiesen werden. Bis dahin hab der Mieter keinen Anspruch auf Auskunft. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus einer mietvertraglichen Nebenpflicht, begründete das Gericht seine am Freitag bekanntgegebene Entscheidung aus dem Sommer vergangenen Jahres (AG München, Urt. v. 08.08.2014, Az. 463 C 10947/14).
mbr/LTO-Redaktion
AG München zum Mietrecht: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14755 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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