AG München zu Dachlawinen: Vermieter kann Sicherungspflicht auf Mieter übertragen

03.12.2012

Der Vermieter kann die ihm obliegende Verantwortung für Dachlawinen und ähnliche schneebedingten Gefahren auf seinen Mieter übertragen, zumindest wenn es sich bei dem Mietobjekt um ein Haus handelt. Denn anders als bei einer Mietwohnung hat bei einem Haus allein der Mieter die tatsächliche Sachherrschaft, so das AG München in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil.

Pünktlich mit den ersten Schneeflocken veröffentlicht das Amtsgericht (AG) München ein Urteil, in dem es um die Übertragung der Haftung für Schäden durch Dachlawinen geht.

Im März 2010 hatten vom Dach herabstürzende Schnee- und Eismassen den Pkw eines Bekannten der Mieterin einer Doppelhaushälfte beschädigt. Die Mieterin verlangte von ihrem Vermieter, den Schaden zu ersetzen. Sie war der Ansicht, der Eigentümer habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, da er das Dach weder mit Schneefanggittern versehen, noch es von Schnee und Eis geräumt oder Warnschilder aufgestellt habe.

Der Vermieter verweigerte die begehrte Zahlung jedoch unter Hinweis auf eine Klausel im Mietvertrag. Zu Recht, urteilte das Münchener Amtsgericht. Denn nach dem Mietvertrag hatte die Mieterin sämtliche dem Vermieter und Hauseigentümer obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflichten und privatrechtlichen Verkehrssicherungspflichten übernommen.

Der formularmäßigen Übertragung begegneten, jedenfalls bei der Vermietung eines Hauses, keine rechtlichen Bedenken. Anders als der Mieter einer Wohnung habe nämlich der Mieter eines Hauses die vollständige alleinige Sachherrschaft über die Mietsache, so dass die Übertragung ihn nicht benachteilige (Urt. v. 29.11.11, Az. 433 C 19170/11).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zu Dachlawinen: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7691 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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