Mit einem am Montag veröffentlichten Urteil hat das AG München entschieden, dass die Mieterin einer Wohnung in einem Münchener Mehrfamilienhaus den Flurbereich vor ihrer Wohnungstür nicht mit einem elektronischen Türspion überwachen darf. Die heimliche Überwachung des Hausflurs mittels Videotechnik verletze das Persönlichkeitsrecht der übrigen Mieter und von Besuchern.
Der elektronische Türspion, der tagsüber Live-Bilder ohne Aufzeichnung an einen Monitor übermittelte und nachts Bilder per Bewegungsmelder im "Automatikmodus" aufzeichnete, war der Vermieterin bei einer Wohnungsbegehung aufgefallen. Der Aufforderung der Vermieterin, den Türspion samt Kamera wieder auszubauen, kam die Mieterin nicht nach. Sie habe Angst vor den Nachbarn, mit denen sie sich seit Jahren im Streit befinde. Die Videoüberwachung diene ihrer Sicherheit. Die Vermieterin verklagte die Mieterin schließlich vor dem Amtsgericht (AG) München auf Entfernung der Videokamera und bekam Recht.
Die heimliche Überwachung des Hausflures verletze sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht der übrigen Mieter als auch jenes von Besuchern. Dieses Grundrecht umfasse auch die Freiheit von unerwünschter Kontrolle oder Überwachung durch Dritte, insbesondere in der Privat- und Intimsphäre im häuslichen und privaten Bereich. Dies beinhalte für die Mieter zum einen die Freiheit, die Wohnung oder das Haus zu betreten oder verlassen, ohne dass ein Mitmieter dies überwacht und jederzeit feststellen kann. Es beinhalte darüber hinaus auch das Recht, ungestört und unüberwacht Besuch zu empfangen.
Die Angst der Frau vor ihren Nachbarn ließ das Gericht nicht als Rechtfertigung gelten. Eine Überwachung sei nur dann gerechtfertigt, wenn sie zur Abwehr unmittelbar bevorstehender Angriffe auf die Person der Mieterin notwendig sei und dieser Gefahr nicht anders begegnet werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall (Urt. v. 04.12.13,Az. 413 C 26749/13).
mbr/LTO-Redaktion
AG München zum Persönlichkeitsrecht: . In: Legal Tribune Online, 12.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11942 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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